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Notwenigkeit
einer Mediationsklausel
Aufbau einer Mediationsklausel
Beispiel einer Mediationsklausel
Die hier als Beispiel vorgestellten Klauseln sind in
der deutschen Version mehr für das nationale deutsche Geschäft, in der
englischen Version mehr für das internationale Geschäft konzipiert. Auf
jeden Fall muss der Wortlaut an die Diktion des individuellen Vertrages in
jedem Einzelfall angepasst werden.
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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten |
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(1) |
Bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wie zum Beispiel einer
Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit dieser Vereinbarung oder bei
der Anwendung der Salvatorischen Klausel in § XX dieser Vereinbarung
werden die Vertragspartner zunächst versuchen, im Wege von
partnerschaftlichen, kommerziellen Verhandlungen bei gleichzeitigem
Verweis der Meinungsverschiedenheit an die Geschäftsführungen beider
Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu suchen. |
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(2) |
Sollten die Vertragspartner die Verhandlungen
nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der entsprechenden
schriftlichen Aufforderung eines Vertragspartners begonnen haben oder
sollten die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung nicht innerhalb
von sechzig (60) Tagen nach Beginn der Verhandlungen gefunden haben,
werden die Vertragspartner ein Mediationsverfahren durchführen, es sei
denn, die Vertragspartner vereinbaren einvernehmlich und schriftlich vor
Ablauf der vorstehenden Fristen eine andere Fristenregelung. Die
Einzelheiten des Mediationsverfahrens werden von den Vertragspartnern
und dem Mediator gemeinsam bestimmt. |
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(3) |
Sollten die Vertragspartner sich nicht innerhalb
von dreißig (30) Tagen nach Scheitern der kommerziellen Verhandlungen
gemäß § XX (2) dieser Vereinbarung auf einen Mediator einigen oder
sollte das Mediationsverfahren durch einen der Vertragspartner oder den
Mediator für gescheitert erklärt werden, wird die
Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
endgültig und bindend in einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen
der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Bonn (DIS) entschieden. Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern die Vertragspartner nicht vor
der Bildung des Schiedsgerichtes einvernehmlich und schriftlich eine
andere Regelung treffen, und diese Schiedsrichter werden nach den
Bestimmungen der vorgenannten Schiedsgerichtsordnung ernannt. Der
Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt und
ausreichend praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet des
Wirtschaftsrechts haben. Die Vergütung der Schiedsrichter richtet sich
nach der zwischen den Vertragspartnern und den Schiedsrichtern vor
Beginn des Schiedsverfahrens abzuschließenden schriftlichen
Honorarvereinbarung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts muss auch eine
Entscheidung über die Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens
enthalten. Sitz des Schiedsgerichts ist XXXXX. Das
Schiedsgerichtsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. |
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(4) |
Während der kommerziellen Verhandlungen, eines
Mediationsverfahrens und bis zur Etablierung eines entscheidungsfähigen
Schiedsgerichtes schließen die vorstehenden Bestimmungen die
Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes
vor den ordentlichen Gerichten (§§ 916 ff. ZPO) nicht aus. |
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