Notwenigkeit einer Mediationsklausel

Aufbau einer Mediationsklausel

Beispiel einer Mediationsklausel

Die hier als Beispiel vorgestellten Klauseln sind in der deutschen Version mehr für das nationale deutsche Geschäft, in der englischen Version mehr für das internationale Geschäft konzipiert. Auf jeden Fall muss der Wortlaut an die Diktion des individuellen Vertrages in jedem Einzelfall angepasst werden.

 

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

   
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wie zum Beispiel einer Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit dieser Vereinbarung oder bei der Anwendung der Salvatorischen Klausel in § XX dieser Vereinbarung werden die Vertragspartner zunächst versuchen, im Wege von partnerschaftlichen, kommerziellen Verhandlungen bei gleichzeitigem Verweis der Meinungsverschiedenheit an die Geschäftsführungen beider Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
   
(2) Sollten die Vertragspartner die Verhandlungen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der entsprechenden schriftlichen Aufforderung eines Vertragspartners begonnen haben oder sollten die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Beginn der Verhandlungen gefunden haben, werden die Vertragspartner ein Mediationsverfahren durchführen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren einvernehmlich und schriftlich vor Ablauf der vorstehenden Fristen eine andere Fristenregelung. Die Einzelheiten des Mediationsverfahrens werden von den Vertragspartnern und dem Mediator gemeinsam bestimmt.
   
(3) Sollten die Vertragspartner sich nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Scheitern der kommerziellen Verhandlungen gemäß § XX (2) dieser Vereinbarung auf einen Mediator einigen oder sollte das Mediationsverfahren durch einen der Vertragspartner oder den Mediator für gescheitert erklärt werden, wird die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend in einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Bonn (DIS) entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern die Vertragspartner nicht vor der Bildung des Schiedsgerichtes einvernehmlich und schriftlich eine andere Regelung treffen, und diese Schiedsrichter werden nach den Bestimmungen der vorgenannten Schiedsgerichtsordnung ernannt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt und ausreichend praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts haben. Die Vergütung der Schiedsrichter richtet sich nach der zwischen den Vertragspartnern und den Schiedsrichtern vor Beginn des Schiedsverfahrens abzuschließenden schriftlichen Honorarvereinbarung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts muss auch eine Entscheidung über die Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens enthalten. Sitz des Schiedsgerichts ist XXXXX. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in deutscher Sprache geführt.
   
(4) Während der kommerziellen Verhandlungen, eines Mediationsverfahrens und bis zur Etablierung eines entscheidungsfähigen Schiedsgerichtes schließen die vorstehenden Bestimmungen die Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten (§§ 916 ff. ZPO) nicht aus.
     
 

     

Settlement of Disputes