Die Kosten der Mediation sind gesetzlich nicht geregelt. Sie ergeben sich aus der Summe der Kosten des Mediators und der Vergütung der Parteianwälte, soweit sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Die Vergütung der Parteivertreter richtet sich nach dem RVG (Rechts-anwaltsvergütungsgesetz) bzw. einer Honorarvereinbarung. Das Honorar des Mediators ist frei verhandelbar. Seine Vergütung erfolgt in aller Regel auf der Basis eines Zeithonorars. Marktüblich ist in etwa eine Spannweite von 100,- bis 350,- EUR in der Spitze auch mehr. Bei nicht allzu komplexen Sachverhalten lassen sich Mediationen in bis zu zehn Stunden durchführen. Üblich ist, dass die Kosten des Mediators von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Die Kosten des eigenen Beraters trägt jede Partei zunächst selbst.

Für die Wahl eines Konfliktbearbeitungsverfahrens sind Kosten nur ein Aspekt von vielen. Vergleicht man Mediation mit einem Gerichtsverfahren, das über zwei Instanzen geführt wird, oder mit einem Schiedsgerichtsverfahren, ergeben sich signifikante Kostenvorteile für die Mediation. Dies lässt sich aus der nachfolgenden Tabelle ablesen. Der Berechnung liegen folgende Prämissen zugrunde: Die Kosten des Prozesses ergeben sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltsvergütungen für zwei Instanzen. Bei der Mediation wird ein Verfahren von acht Stunden und ein Stundenhonorar von EUR 200,- zugrunde gelegt. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens sind aus den Bestimmungen der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen e.V. abgeleitet.

Kostenrisikovergleich
Prozess zwei Instanzen/ Schiedsverfahren/Mediation